Konsistorialkommissar (Salzburg): Unterschied zwischen den Versionen

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Das "Instrumentum surrogacionis et deputacionis" dieser zwei Stellvertreter vermittelt einen Eindruck von Umfang und Reichweite ihrer Befugnisse: Für die Zeit der Abwesenheit des Offizials hatten die Kommissare in Bezug auf die Behandlung und Entscheidung aller gerichtsanhängigen und anfallenden Rechtsfälle delegierte Gewalt. Der Offizial führte immer auch den Grund für seine Verhinderung an.
 
Das "Instrumentum surrogacionis et deputacionis" dieser zwei Stellvertreter vermittelt einen Eindruck von Umfang und Reichweite ihrer Befugnisse: Für die Zeit der Abwesenheit des Offizials hatten die Kommissare in Bezug auf die Behandlung und Entscheidung aller gerichtsanhängigen und anfallenden Rechtsfälle delegierte Gewalt. Der Offizial führte immer auch den Grund für seine Verhinderung an.
 
Damit überhaupt jemand zum Kommissar bestellt werden konnte, mußte er neben der Kenntnis des kanonischen Rechts auch praktische Gerichtserfahrung besitzen. Diese Voraussetzungen erfüllte normalerweise immer der Assessor des Konsistoriums am besten. Die Gerichtsprotokolle des 16. Jahrhunderts sprechen daher sehr häufig von den Assessoren als commissarii surrogati. So wird z.B. Magister Johann Waginger des öfteren als "commissarius surrogatus" erwähnt. In den Konsistorialprotokollen hatte der vereidigte Gerichtsschreiber die Surrogation durch den Offizial festzuhalten; wenn statt des Offizials jemand anderer die Gerichtsverhandlungen leitete, wurde das immer eigens vermerkt, z.B. mit der Wendung "Assessor presedit".
 
Damit überhaupt jemand zum Kommissar bestellt werden konnte, mußte er neben der Kenntnis des kanonischen Rechts auch praktische Gerichtserfahrung besitzen. Diese Voraussetzungen erfüllte normalerweise immer der Assessor des Konsistoriums am besten. Die Gerichtsprotokolle des 16. Jahrhunderts sprechen daher sehr häufig von den Assessoren als commissarii surrogati. So wird z.B. Magister Johann Waginger des öfteren als "commissarius surrogatus" erwähnt. In den Konsistorialprotokollen hatte der vereidigte Gerichtsschreiber die Surrogation durch den Offizial festzuhalten; wenn statt des Offizials jemand anderer die Gerichtsverhandlungen leitete, wurde das immer eigens vermerkt, z.B. mit der Wendung "Assessor presedit".
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|Nummer = 78
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|Seite  = 41 - 43
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Version vom 5. August 2013, 09:41 Uhr

Die Offiziale waren oft wegen anderer Aufgaben außerhalb des Offizilates verhindert, die geistliche Rechtsprechung zu besorgen und ihren Amtspflichten als Offiziale und Generalvikare nachzukommen. Es konnte auch sein, daß der Offizial wegen Krankheit oder aus Altersgründen an der Amtsführung gehindert war. In all diesen Fällen bestellte er sich einen sogenannten Kommissar; manchmal gab es sogar mehrere zur selben Zeit. Nach den vorhandenen Quellen hat es zwei Arten von Kommissaren gegeben:

a) commissarius generalis

Diese kamen im Laufe des 15. Jahrhunderts auf; man darf in ihnen generell bestellte Verweser des Offizialates sehen, die alle Aufgaben eine Offizials im Konsistorium wahrnahmen. Der erste urkundlich erwähnte Kommissar ist Johann Ebser, der im Auftrag des Offizials Eberhard ein Transsumt von Prozeßurkunden zu beglaubigen hatte. Der in den Urkunden als nächster genannte Kommissar ist Johann Hesse, ein Kanonikus aus Regensburg. Er nannte sich "Commissarius Vicariatus et Officialatus Curie Salczburgensis", war also auch Verweser des Salzburger Generalvikariats. Die fünf berühmtesten Generalkommissare, über deren Tätigkeit reiches Quellenmaterial vorhanden ist, begegnen von den Siebziger Jahren des 15. Jahrhunderts an. Caspar Westendorffer wirkte noch in der Zeit des Offizials Hadmar von Laber. Conrad Westendorffer wurde gegen Ende des Lebens von Hadmar Generalkommissar des Konsistoriums. Wer die Bestellung eines Generalkommissars vornahm, ob der Offizial oder der Erzbischof, läßt sich aus den Quellen nicht erfahren. Georg Suchinger, Johann Hesel und Heinrich Ruger de Pegnitz dürften wohl vom Erzbischof zu Generalkommissaren des Offizialates bestellt worden sein, da die aus dieser Zeit erhaltenen Gerichtsakten und Urkunden nie von einem Offizial sprechen. Diese Generalkommissare nahmen im Grunde genommen dieselbe Stellung wie der vom Erzbischof bestellt e Offizial ein; ihre Gewalt war daher praktisch die gleiche, rechtlich jedoch ist sie als generell delegierte Gewalt anzusehen.

b) commissarius surrogatus

Es gab auch die Möglichkeit, daß sich der Offizial von Fall zu Fall oder für eine bestimmte Zeitspanne einen oder mehrere Kommissare ernannte, welche an seiner statt ("in vicem et locum suum") im geistlichen Gericht den Vorsitz führten. Durch die Bestellung solcher Kommissare - man sprach dabei von einer "surrogatio commissarii" - wurde vermieden, daß im Konsistorium ein Stillstand der geistlichen Rechtsprechung eintrat. Soweit die Urkunden und Gerichtsakten einsehbar sind, lassen sich ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhundertsim Salzburger Konsistorium immer wieder solche "commissarii surrogati" feststellen. Der am frühesten bezeugte Kommissar dieser Art ist ein gewisser Johann Symonis. Später ist dann von Sigismund Lamberger die Rede; er hatte den Offizial Paul Megk zu vertreten. In der Folgezeit, besonders unter Hadmar von Laber, waren häufig solche Surrogationen vorgekommen, wobei sich manchmal nicht klar unterscheiden läßt, ob es sich nun um einen Generalkommissar oder um einen für bestimmte Aufgaben und auf befristete Zeit bestellten Kommissar handelt. Am 29. Jänner 1463 wurde der damalige Assessor Magister Caspar Westendorfer zum "commissarius surrogatus" ernannt. Am 11. November 1469 bestellte sich Hadmar von Laber gleich zwei solche Kommissare: Seinen Assessor Magister Konrad Westendorffer und Magister Rupert Knoll. Das "Instrumentum surrogacionis et deputacionis" dieser zwei Stellvertreter vermittelt einen Eindruck von Umfang und Reichweite ihrer Befugnisse: Für die Zeit der Abwesenheit des Offizials hatten die Kommissare in Bezug auf die Behandlung und Entscheidung aller gerichtsanhängigen und anfallenden Rechtsfälle delegierte Gewalt. Der Offizial führte immer auch den Grund für seine Verhinderung an. Damit überhaupt jemand zum Kommissar bestellt werden konnte, mußte er neben der Kenntnis des kanonischen Rechts auch praktische Gerichtserfahrung besitzen. Diese Voraussetzungen erfüllte normalerweise immer der Assessor des Konsistoriums am besten. Die Gerichtsprotokolle des 16. Jahrhunderts sprechen daher sehr häufig von den Assessoren als commissarii surrogati. So wird z.B. Magister Johann Waginger des öfteren als "commissarius surrogatus" erwähnt. In den Konsistorialprotokollen hatte der vereidigte Gerichtsschreiber die Surrogation durch den Offizial festzuhalten; wenn statt des Offizials jemand anderer die Gerichtsverhandlungen leitete, wurde das immer eigens vermerkt, z.B. mit der Wendung "Assessor presedit".

[1]
  1. Paarhammer, Hans: Rechtsprechung und Verwaltung des Salzburger Offizialates. Wien 1977 , S. 41 - 43