Assessor (Salzburg)

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Mit dem Eindringen des gelehrten Rechts in die kirchliche Gerichtsbarkeit war der Ruf nach gelehrten Richtern laut geworden. Die Salzburger Offiziale, die in der Regel an einer Universität kanonisches Recht studiert hatten und im kirchlichen Prozeßrecht geschult waren, mußten aber trotzdem in schwierigen Fällen manchmal einen Rechtskundigen zur Auskunft über die Rechtslage beiziehen. Einen solchen Rechtsgelehrten, der den Offizial mit seinem Rat und seinen Rechtskenntnissen unterstützten, nannte man Assessor, weil er beim Richter sitzend diesen im Laufe des Verfahrens zu beraten hatte. Diese Assessoren entwickelten sich jedoch nicht zu mitentscheidenden Beisitzern, sodaß ein Kollegialgericht entstanden wäre. Die Quellen sprechen berichten niemals davon, daß der Assessor als Beisitzer zugleich auch Mitrichter gewesen wäre. Wenn auch erst das Provinzialkonzil von 1569 klare Richtlinien über die Befugnisse des Assessors gegeben hat, so läßt sich doch bereits in der frühen Zeit aus den Urkunden und Konsistorialakten folgendes über den Assessor erheben: Das Amt des Assessors war seit geraumer Zeit, etwa seit der Mitte des 15. Jahrhunderts eine feste Einrichtung im Salzburger Konsistorium. Aufgabe war es, den Offizial entsprechend den heiligen Canones im Laufe eines Verfahrens zu beraten, ohne aber irgendwie an der Urteilsfällung selbst mitzuwirken. Als juristischer Sachverständiger war er "ein rechtsgelehrter Beirat des Offizial". Als Assessoren wurden in Salzburg stets nur rechtsgelehrte Kleriker herangezogen, die einen akademischen Grad nachweisen konnten. Es lag in der Natur der Sache, daß bei Abwesenheit des Offizials oder bei dessen Verhinderung, der Assessor mit dem Vorsitz im Konsistorium betraut wurde. Wenn er unter diesen Umständen ein Urteil fällte, tat er das als "commissarius surrogatus" kraft seiner durch die Surrogation gegebenen Vollmacht und nicht kraft seiner Stellung als Assessor.